Satzung

Satzung

Blaskapelle Alte Kameraden Massenbachhausen e.V.1986
Leintalmusikanten
 

Amtsgericht Stuttgart
-Registergericht-
VR 723981
Finanzamt Heilbronn
Steuernummer 65209/13126
Fassung vom 02.Oktober 2021

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Blaskapelle Alte Kameraden Massenbachhausen e.V. 1986.
    „Leintalmusikanten
  2. Sitz des Vereins ist in 74252 Massenbachhausen, Kreis Heilbronn.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere der Pflege der Blasmusik und des heimischen Brauchtums.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • 3 Verbandszugehörigkeit
  1. Der Verein ist kein Mitglied eines Verbandes
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bestrebt ist, den Zweck des Vereins und den Verein selbst zu fördern.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, denen für langjährige Vereinstreue oder für besondere Verdienste für den Verein die Ehrenmitgliedschaft oder andere Ehrentitel verliehen wurden. Nähere Regelung zur Ehrenmitgliedschaft siehe §18
  • 5 Beginn der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, was mittels ausfüllen der „Beitrittserklärung“ geschieht.
  2. Über Übernahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Mit Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Satzung an.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  2. Der Austritt ist nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Beitragsrückstände können sofort eingefordert werden. Vorbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Die Beitragspflicht besteht auch noch für das Geschäftsjahr, in dem der Austritt erklärt wurde.
  3. Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:
  4. Wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
    b. Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung.
    c. Wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort nach der Beschlussfassung wirksam. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Gründen des Ausschlusses zu äußern und Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Für dem Verein zugefügten Schaden besteht Haftpflicht.
  7. Vereinseigentum ist mit Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb von vier Wochen unaufgefordert zurückzugeben.
  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Teilnahme an der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, vereinseigene Einrichtungen (z.B. Geräte, Instrumente, Uniformteile, etc.) pfleglich zu behandeln und die Beschlüsse der Organe im Rahmen der demokratischen Grundregeln zu tragen.
  3. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.
  4. Der Vorstand und mit vereinsspezifischen Aufgaben betraute Mitglieder haben nur für tatsächlich entstandene Auslagen Ersatzansprüche.
  • 8 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr, jedoch Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieds-beiträge werden spätestens zum 15. März des laufenden Kalenderjahres fällig.
  2. Mahn- und Rückerstattungsgebühren sind von dem verursachenden Mitglied zu tragen.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss
  • 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zu einer Jahreshauptversammlung einberufen.
  3. Die Einladung erfolgt vier Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger von Massenbachhausen.
  4. Die Veröffentlichung muss zumindest vier Wochen vor dem Termin, und mindestens zweimalig erfolgen.
  5. Bei der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  6. Nicht ortsansässige Mitglieder sind per Post oder E-Mail zu laden.
  7. Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Kalendervierteljahr einzuberufen und durchzuführen.
  8. Weitere Mitgliederversammlungen können bei entsprechendem Anlass vom Vorstand einberufen werden.
  9. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn diese von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  10. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens acht Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages abzuhalten.
  11. Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, also solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  12. Anträge zur Jahreshauptversammlung haben schriftlich beim 1. Vorstand zu erfolgen. Anträge, die nicht mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung eingegangen sind, werden erst in der nächsten Jahreshauptversammlung in die Tagesordnung aufgenommen.
  13. Nummer 12 gilt nicht für Anträge, mit satzungsänderndem Charakter, da diese bereits bei der Einberufung der Mitgliederversammlung Gegenstand der Tagesordnung sein müssen.
  • 11 Die Jahreshauptversammlung
  1. Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte sowie Beratung.
    2. Entlastung der Vorstandschaft.
    3. Wahl des Vorstandes sowie der Beisitzer.
    4. Bestimmung über die Satzung, über Änderungen der Satzung sowie über die
      Auflösung des Vereins.
    5. Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören
      und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
  3. Bericht des 1. Vorsitzenden
  4. Bericht des 2. Vorsitzenden
  5. Bericht des Schriftführers
  6. Bericht des Schatzmeisters
  7. Bericht der Kassenprüfer
  8. Bericht der musikalischen Leitung
  9. Bericht des Pressereferenten
  10. Bericht des Technikchefs
  11. Aussprache zu den Berichten
  12. Entlastung des Vorstandes
  13. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  14. Wahlen
    1. Wahl der Wahlleitung Vorsitzender und 2 Wahlhelfer
    2. Vorsitzende/r
    3. Vorsitzende/r
    4. Schatzmeister/in
    5. Schriftführer/in
    6. Beisitzer/in
    7. Zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Ersatzkassenprüfer/in
    8. Pressereferent/in
  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied.
  2. Die Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Satzungsänderungen sind nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  7. Die Wahlen sind geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn in der Versammlung kein Mitglied widerspricht.
  8. Stimmengleichheit bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern erfordert einen zweiten oder ggf. dritten Wahlgang. Ergibt der dritte Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, muss zur Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.
  • 13 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
  2. Vorsitzender/e
  3. Vorsitzender/e
  4. Schatzmeister/in
  5. Schriftführer/in
  6. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
  7. Die Amtszeit des Vorstandes und der Beisitzer beträgt zwei Jahre.

Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, 1 Beisitzer, die 2 Kassenprüfer werden im ersten Jahr, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der zweite Beisitzer sowie der Ersatzprüfer im zweiten Jahr jeweils für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt Die kommissarische Einsetzung einer geeigneten Person durch den Vorstand und dem Ausschuss bis zu dieser Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand bleibt ggf. über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung abwählbar.
  • 14 Geschäftsbereich des Vorstandes
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich - nach Maßgabe der Mitgliederversammlung bzw. deren Beschlüsse in allen Vereinsangelegenheiten.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

  1. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte und Urkunden ausgeschlossen werden, die den Verein zu Leistungen von über EUR 300,00 (dreihundert) pro Geschäftsvorgang verpflichten.

Bei Rechtsgeschäften über EUR 300,00 (dreihundert) entscheidet der Ausschuss.

  • 15 Beschlussfassung des Vorstandes
    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • 16 Ausschuss
  1. Der Ausschuss besteht aus:
  2. Vorstand
  3. Beisitzer
  4. Der Ausschuss tritt auf Ladung vom Vorstand zusammen.
  5. Eine Beschlussfassung ist mit einfacher Mehrheit gegeben.
  6. Der Ausschuss beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, ansonsten steht er dem Vorstand beratend zu Seite.
  • 17 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
  1. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandsitzungen und der Ausschusssitzungen werden in einem Protokoll schriftlich vom Schriftführer festgehalten.
  2. Diese Protokolle sind dem Vorstand und dem Ausschuss baldmöglichst vorzulegen und dort vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bei der nächsten Sitzung zu unterzeichnen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, diese Protokolle bei der Mitgliederversammlung einzusehen.
  • 18 Ehrungen
  1. Für besondere Verdienste um den Verein können die Ehrenmitgliedschaft sowie Ehrentitel verliehen werden.
  2. Die Ehrungen werden von der Vorstandschaft der Mitgliederversammlung
    vorgeschlagen und von dieser bestätigt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrungen mit einer ¾-Mehrheit rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
  4. Geehrte Mitglieder entrichten weiterhin Ihren Mitgliedsbeitrag.
  5. Ehrungen an Nichtmitglieder und Sponsoren sind in Sonderfällen zulässig. 
  • 19 Kassenprüfer
  1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassen- und ein Ersatzkassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung festzustellen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  • 20 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins ist auf Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
  2. Für die Liquidation ist der Vorstand zuständig. Rechte und Pflichten der Liquidatoren sind in §§ 47 ff BGB festgelegt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Massenbachhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für einen in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke

zu verwenden hat.

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren im Gemeindeanzeiger für Massenbachhausen zu veröffentlichen.
  • 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2019 beschlossen.
Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft.

Diese Satzung wurde erstellt und von der Gründungsversammlung am 19. Januar 2019 genehmigt.

Aus  formalen  Gründen vom Finanzamt geforderte Änderung wurde in der
Vorstandssitzung am 16.2 2019 besprochen und geändert.
( siehe Protokoll der Vorstandssitzung )
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Die 2. Satzungsänderung im   § 1Ziffer 1 & § 13 Ziffer 3
wurde in der Hauptversammlung am 02. Oktober 2021 beschlossen.
(
Siehe dazu Protokoll der Jahreshauptversammlung)

Satzung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart am 06. März 2019 eingetragen.
Registergericht VR 723981 Finanzamt Heilbronn: Steuernummer: 65209/13126

 

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